Allgemeine Geschäftsbedingungen für     Vertragsabschlüsse mit der Firma Werner Küll CNC-Zerspanungstechnik GmbH

I. Allgemeines – Geltungsbereich


Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Entgegenstehende und von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, dass wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen, Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir vorbehaltlos.

 

 


II. Angebot und Auftragsbestätigung


1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen. Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam.


2. Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.


4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

 


III. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweilig gültigen gesetzlichen Höhe. Dies erfolgt auf Absprache mit dem Kunden. Wird keine Vereinbarung getroffen übernimmt der Lieferant die Kosten der Lieferung.


2. Wir sind berechtigt bei nachgewiesener Kostenveränderung wie Lohn- und Materialkostenerhöhungen, diese entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen, die durch Auftragsbestätigung bestätigt werden, aber absprachegemäß erst nach eintreten der Kostenveränderung ausgeliefert werden.


3. Soweit nichts andres vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.


4. Verursacht der Besteller den Annahmeverzug (z. B. bei verzögerter Abholung durch den Besteller), so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum der Bereitstellung zur Abholung.


5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

 


IV. Eigentumsvorbehalt


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäfts-beziehung mit uns bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entsprechenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.


2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend auf Neuwert zu versichern.


3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.


4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall wäre der Besteller verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.


5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.


6. In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.

 

 


V. Gefahrenübertragung


1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Solingen. Sie ist mit der Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.


2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein
sollte, soweit die Lieferung am Herstellungsort bereitgestellt oder abgeholt worden ist.


3. Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht verpflichtet sind.


4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

 


VI. Liefer- und Abnahmefristen


1. Alle Angaben über Lieferfristen erfolgen stets unter Vorbehalt, wobei eine Abweichung von einer Woche vor und zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.


2. Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der Beistellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im Hause sind.


3. Betriebsstörungen aller Art, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer
Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritt- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.


4. Bei von uns zu vertretender Fristüberschreitung steht dem Besteller nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 Werktagen ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt soweit die in der
Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung sich als unerheblich darstellt. Daneben kann
der Besteller, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder
Nacherfüllung gesetzt hat, Schadenersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Annspruch
beschränkt sich bei Verspätung auf 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendete Woche, in
jedem Fall aber auf höchstens 5 % des Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind, auch in Fällenmverspäteter Lieferung, nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


5. Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Besteller verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats erfolgt.

 

 


VII. Rahmenlieferungsaufträge


1. Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den
Besteller 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungs-vertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus
ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf der
Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Besteller in Annahmeverzug zu setzen und Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt pauschaliert 25 % des Auftragswertes. Dem Besteller wird ausdrücklich gestattet, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behalten wir uns vor einen höheren Schaden nachzuweisen.


2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, Materialkostenerhöhungen und
Lohnkostenerhöhungen an den Besteller weiterzugeben, soweit derRahmenlief erungsauftrag die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.

 

 


VIII. Materialbeistellungen


1. Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den
Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.


2. Erfolgt die Beistellung der Materialien eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist
gemäß Ziff. VII.1. ist der Besteller entsprechend verpflichtet die vertragsgegenständlichen
Produkte unseres Hauses ohne Einbau der beigestellten Materialien abzunehmen.


3. Wir haften für Schäden, die an vom Besteller zur Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.) entstehen, nur im Fall von Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragsverpflichtungen im Umfang der Regelung im Abschnitt IX. Punkt 6 Absatz 2. Schäden, die an diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Dem Besteller wird insoweit der Abschluss einer Versicherung seiner Materialien empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch über uns bei Auftragserteilung abgeschlossen werden.

 

 


IX. Gewährleistung, Haftung


1. Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


2. Treten in geringem Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der
Auftragsbestätigung ein, sind diese vom Besteller, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als
zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der Bestellmenge.


3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.


4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass sie Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.


5. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere wenn sich dies auch durch von uns zu vertretenden Gründen über
angemessene Fristen (i.d.R. 18 Werktage) hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf ein recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.


6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der
Verletzung wesentlicher vertragspflichten oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt auch für Materialien, Rohlinge und /oder halbfertige Erzeugnisse, welche uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt und durch uns bearbeitet wurden.


7. Wir leisten für Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung.


8. Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen die Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.


9. Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung und
Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Besteller oder durch Dritte beseitigen Gewährleistungspflichten.

 

 


X. Factoring


Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.


Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzuteten.


Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.


Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.


Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, sowerden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.


Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.


Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an Werner Küll, CNCZerspanungstechnik GmbH, Weyersberger Str. 38a, 42655 Solingen, zu leisten.


Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

 


XI. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Werner Küll CNC-Zerspanungstechnik GmbH sollen vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die wirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahe kommende zulässige Klausel ersetzt werden.

 

 


XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird Solingen vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte zwischen Kaufleuten ist bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, das für den Sitz der Werner Küll CNC-Zerspanungstechnik GmbH zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und uns ausschließlich Deutsches Recht.

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